Forschungsdaten und -software in der neuen Satzung der Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Die Satzung der Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis wurde erneuert. Wie der zugrunde liegende Kodex der DFG enthält diese auch Passagen zum Umgang mit Forschungsdaten und -software.
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Meldung vom:
Zur Original-Meldung

Am 14. Juli 2023 hat der Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena die neue Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis genehmigt, die der Senat am 11. Juli 2023 beschlossen hatte. Vorab hatte die DFG bereits der geänderten Satzung zugestimmt.

Der DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ war zum 1. August 2019 in Kraft getreten. Um Fördermittel durch die Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) erhalten zu können, müssen alle Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen die 19 Leitlinien und ihre Erläuterungen rechtsverbindlich umsetzen. Die Uni Jena ist dem mit der Verabschiedung ihrer neuen Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis fristgerecht nachgekommen.

Der Kodex der DFG und damit auch die Satzung der Uni Jena enthalten auch Aussagen zum Umgang mit Forschungsdaten und -software, die bei der Beantragung von Fördermitteln bei der DFG beachtet werden müssen und auch im allgemeinen gute wissenschaftliche Praxis darstellen. In "Abschnitt I: Standards guter wissenschaftlicher Praxis" der Satzung sind beispielsweise folgende Angaben zu finden: 

Hinweis

Die Angaben sind hier stark gekürzt und auf Forschungsdaten und -software beschränkt wiedergegeben. Für den gesamten Kontext lesen Sie bitte den Originaltext der Satzung.

§ 6 Qualitätssicherung, Methoden und Standards

Qualitätssicherung in Bezug auf die Erhebung, Prozessierung, Analyse und Dokumentation von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung, die Sicherung von Forschungsdaten sowie das Führen von Laborbüchern findet statt. Die Herkunft der im Forschungsprozess verwendeten Daten und Software wird kenntlich gemacht und die Nachnutzung belegt. Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben. Der Quellcode von öffentlich zugänglicher Software wird persistent und zitierbar dokumentiert.

§ 10 Nutzungsrechte

Wissenschaftlich Tätige treffen zum frühestmöglichen Zeitpunkt dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte von Daten sowie ob und ggf. wie Dritte Zugang erhalten sollen. Die Nutzung von Forschungsdaten steht insbesondere denjenigen wissenschaftlich Tätigen zu, die sie erhoben haben. Ihnen soll bei Orts- oder Einrichtungswechsel weiterhin Zugang gewährt werden.

§ 11 Methoden und Standards

Die Etablierung von Standards bei der Anwendung von Software, der Erhebung von Forschungsdaten sowie der Beschreibung von Forschungsergebnissen bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen.

§ 13 Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen

Wissenschaftlich Tätige entscheiden in eigener Verantwortung, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Im Einzelfall kann es Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen. Dazu gehört es auch, die den Ergebnissen zugrundeliegenden Forschungsdaten und eingesetzte Software verfügbar zu machen und Arbeitsabläufe umfänglich darzulegen. Selbst programmierte Software wird unter Angabe des Quellcodes öffentlich zugänglich gemacht. Die wissenschaftlich Tätigen hinterlegen, wann immer möglich, die der Publikation zugrundeliegenden Forschungsdaten und zentralen Materialien – den FAIR-PrinzipienExterner Link („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) folgend – zugänglich in anerkannten Archiven und Repositorien. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte bereitgestellt werden soll, wird diese mit einer angemessenen Lizenz versehen.

§ 14 Autorschaft

Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Dazu gehört beispielsweise, wenn wissenschaftlich Tätige in wissenschaftserheblicher Weise an der eigenständigen Gewinnung und Aufbereitung von Daten, Erschließung von Quellen oder Programmierung von Software oder der eigenständigen Analyse, Auswertung oder Interpretation von Daten, Quellen oder Resultaten beteiligt sind.

§ 15 Publikationsorgan

Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht vom Publikationsorgan ab. Es kommen insbesondere auch Fach-, Daten- und Softwarerepositorien ebenso wie Blogs in Betracht.

§ 17 Archivierung

Wissenschaftlich Tätige sichern öffentlich zugänglich gemachte Forschungsdaten beziehungsweise Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrundeliegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware in adäquater Weise und bewahren sie in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren auf. In begründeten Fällen können verkürzte oder keine Aufbewahrungsfristen angemessen sein. Für die Aufbewahrung und Veröffentlichung von Forschungsdaten, für die kein geeignetes Fachrepositorium gefunden wurde, wird in Thüringen eine Repositoriums- und Langzeitarchivierungslösung vorgehalten oder entwickelt.